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Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 12.06.2003
Aktenzeichen: 6 Sa 315/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 91 a I 1 |
Landesarbeitsgericht Berlin Beschluss
Im Verfahren
hat das Landesarbeitsgericht Berlin, Kammer 6, durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Corts am 12. Juni 2003 beschlossen:
Tenor:
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens bei einem Gegenstandswert von 4.077,66 EUR zu tragen.
Gründe:
1. Nachdem sich die Antragsgegnerin der Erledigungserklärung des Antragstellers angeschlossen hat, woran sie trotz anfänglicher Ablehnung nicht gehindert gewesen ist, war gemäß §§ 91a Abs. 1, 525 ZPO, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG nur noch über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei konnte die Entscheidung gemäß § 128 Abs. 3 ZPO, §§ 53 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden allein ergehen.
2. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand wäre die ordnungsgemäß eingelegte und begründete Berufung des Antragstellers zurückzuweisen gewesen, weil das Arbeitsgericht seinen Antrag vom 9. November 2002 auf Weiterbeschäftigung bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses zur Antragsgegnerin ab 31. Dezember 2002 zu Recht abgewiesen hat.
2.1 Aufgrund § 1 Abs. 3 des Anstellungsvertrags vom 17. September 1998, wonach sie berechtigt war auf die Dienste des die Position eines Verkaufsleiters bekleidenden Antragstellers ganz oder teilweise zu verzichten, stand der Antragsgegnerin ein Leistungsverweigerungsrecht zu, durch dessen Ausübung sie ihre arbeitsvertragliche Beschäftigungspflicht suspendierte (vgl. Arbeitsrecht im BGB/Corts, 2.Aufl. 2002, Vor § 620 R 5). Diese Klausel unterlag keiner Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff BGB 2002, die auf vor dem 1. Januar 2002 entstandene Dauerschuldverhältnisse gemäß Art. 229 § 5 EGBGB erst ab dem 1. Januar 2003 anzuwenden sind. Soweit diese Klausel aufgrund einer allgemeinen Inhaltskontrolle gemäß § 242 BGB als zu weit gefasst anzusehen gewesen wäre, hätte dies doch nicht ihre Wirksamkeit für die Dauer der Kündigungsfrist berührt.
2.2 War sonach schon kein Verfügungsanspruch dargetan, fehlte es obendrein an einem Verfügungsgrund, weil in der Nichterfüllung eines Anspruchs allein noch kein wesentlicher Nachteil i.S.d. § 940 ZPO zu sehen ist, andernfalls jeder Anspruch mittels einstweiliger Verfügung müsste durchgesetzt werden können. Von einer rechtsstaatswidrigen Rechtsschutzverweigerung kann deshalb entgegen der Ansicht des Antragstellers keine Rede sein.
3. Der Gegenstandswert bestimmte sich nicht nach der Summe der bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung angefallenen Gerichts- und Anwaltskosten, sondern nach dem Wert der Hauptsache, wie sich der Regelung vor Gebührentatbestand Nr. 9128 in der Anlage 1 zum ArbGG entnehmen lässt (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 7.12.1999 - 4 Sa 327/99 - NZA-RR 2000, 494 zu II 2 der Gründe). Er belief sich gemäß § 3 Hs. 1 ZPO entgegen der Angabe im Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung entsprechend den Angaben des Antragstellers in der Antragsschrift mit einem Bruttomonatseinkommen auf 4.077,66 EUR.
4. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 78 Satz 2 ArbGG).
Ende der Entscheidung
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